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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schutztechnik GmbH

1. Allgemeines

 

Die Schutztechnik GmbH (nachfolgend genannt Schutztechnik) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen in der Schweiz auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses durch Schutztechnik. Ein Vertrag mit dem Besteller kommt erst mit dem Empfang der durch den Kunden unterschriebenen, schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Lieferung und Leistungen

 

Die Leistungen sind in der Auftragsbestätigung definiert. Nicht in der Auftragsbestätigung definierte Leistungen werden nicht erbracht, allfällige mündliche Abreden sind ungültig. Nicht im Auftrag enthaltene Bestandteile und Montagen werden separat ausgeführt und in Regie verrechnet.

 

3. Angaben in Preislisten und Katalogen

 

Die Angaben in den Preislisten, Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

4. Preise

 

Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Preise verstehen sich als Festpreise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Festpreise für 12 Monate. Zuschläge für Expresslieferungen werden separat offeriert und verrechnet. Für Lieferungen von weniger als CHF 100.00 verrechnet Schutztechnik einen Kleinmengenzuschlag von CHF 15.00, exkl. eventueller Zuschläge für die Expresslieferung.

 

5. Transport und Verpackung

 

Alle Verpackungen, mit Ausnahme von Einwegverpackungen, sind der Schutztechnik nach Empfang der Ware auszutauschen oder franko Schutztechnik zu retournieren. Dies gilt insbesondere für die genormten Gebinde, Paletten und die speziellen Transportbehälter. Andernfalls wird ihr Wert dem Besteller verrechnet.

 

6. Lieferfristen / Lieferung auf Abruf

 

Liefertermine haben lediglich einen informativen Charakter. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn Hindernisse auftreten, die Schutztechnik trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann.

 

7. Zahlungsbedingungen

 

Die Rechnungen sind innert 15 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) ohne Skontoabzug auf das Konto der Schutztechnik zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt in Schweizer Franken. Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen Schutztechnik ist ausgeschlossen. Teillieferungen werden sofort in Rechnung gestellt. Es werden keine Abzüge für Baureinigungen, Versicherungen, Baureklamen etc. gewährt. Bei Zahlungsverzug ist Schutztechnik berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflicht aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten sowie einen Verzugszins von 7% und eventuelle Unkosten zu verrechnen. Für Beträge ab 12.000 CHF werden Akontorechnungen gestellt. Zusätzliche Abklärungen vor Ort, insbesondere zur Zugänglichkeit, werden gesondert verrechnet. Für zusätzliche Telefonate wird eine Gebühr von 5 CHF pro Anruf erhoben. Stauentschädigungen werden zu den geltenden Stundensätzen in Rechnung gestellt. Falls der Zugang zu Schutzraum Komponenten nicht gewährleistet ist, erfolgt eine Verrechnung nach Aufwand.

 

8. Montagearbeiten

 

Auf Montagearbeiten werden keine Rabatte gewährt. Bei Vertragsabschluss ist die Montageart zu vereinbaren. Unabhängig der vertraglichen Vereinbarung muss der Zugang mittels Transporthilfen (Treppensteiger, Rollwagen, etc.) zugänglich sein. Mehraufwendungen durch schlechte Zugänglichkeit des Bauobjekts, Leerfahrten und Wartezeiten werden zusätzlich verrechnet.

 

9. Lieferung inkl. Montage

 

Bei Lieferung inklusive Montage gelten zusätzlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die "Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten" gemäss SIA 118 (jeweils neueste Fassung). Bei Widersprüchen gehen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vor. Die Zufahrt zur Baustelle per LKW sowie eine unentgeltliche Kran- und Warenliftbenutzung sind bauseits zu gewährleisten.

 

10. Eigentumsvorbehalt/Verbindlichkeiten

 

Die Warenlieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden im Eigentum der Schutztechnik. Der Besteller ermächtigt Schutztechnik, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

 

11. Gefahrenübertragung

 

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung vom Lager der Schutztechnik auf den Besteller über.

 

12. Umtausch und Warenrücknahme

 

Umtausch und Rücknahme von Waren ist nur mit dem Einverständnis der Schutztechnik möglich. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand angenommen und mit einer Umtriebsentschädigung von 20% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben. Spezialanfertigungen und gebrauchte Geräte werden nicht zurückgenommen.

 

13. Prüfung und Abnahme

 

Der Besteller hat die Lieferung und Leistung von Schutztechnik innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen - unter Vorbehalt allfällig verdeckter Mängel - als genehmigt.

 

14. Garantie

 

Die Haftungs- und Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Installation des Gerätes beim Endabnehmer, spätestens aber ein Jahr nach Auslieferung des Gerätes durch Schutztechnik. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.

 

15. Ausschluss weiterer Haftung

 

Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Der Besteller hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Alle Rechtsbeziehungen zwischen Schutztechnik und ihren Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Schutztechnik GmbH.

Änderungen vorbehalten, Kriens, den [14.04.2023] Schutztechnik GmbH - Geschäftsleitung

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